Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der BCS Bauwerk GmbH
Stand: September 2026
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der BCS Bauwerk GmbH (nachfolgend „BCS“) mit ihren Vertragspartnern, soweit im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes oder Ergänzendes vereinbart wurde.
- Die BCS ist insbesondere im Bereich des Bauwesens, der Projektentwicklung und der Immobilienwirtschaft tätig. Hierzu gehören insbesondere die Entwicklung, Planung, Koordination, Sanierung, Modernisierung und Errichtung von Immobilien und Bauvorhaben sowie der An- und Verkauf von Grundstücken und Immobilien, soweit dies zum jeweiligen Unternehmensgegenstand gehört.
- Die AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern gelten sie nur, soweit die jeweiligen Bestimmungen gesetzlich zulässig und wirksam vereinbart sind.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen der BCS und dem Vertragspartner haben Vorrang vor diesen AGB.
- Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur Vertragsbestandteil, wenn die BCS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn die BCS Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
2. Vertragsschluss
- Angebote, Kostenschätzungen, Kalkulationen, Projektbeschreibungen, Exposés und sonstige Unterlagen der BCS stellen, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, keine verbindlichen Angebote zum Abschluss eines Vertrages dar.
- Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erfolgende Annahme eines Angebots, durch eine Auftragsbestätigung oder durch eine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande.
- Die BCS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritte, insbesondere Architekten, Ingenieure, Fachplaner, Sachverständige, Bauunternehmen, Handwerksunternehmen und sonstige Fachunternehmen einzusetzen.
- Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen grundsätzlich der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
3. Leistungsumfang und Projektentwicklung
- Art und Umfang der von der BCS geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, der Leistungsbeschreibung, dem Angebot, der Auftragsbestätigung sowie den ausdrücklich einbezogenen Anlagen.
- Im Rahmen von Projektentwicklungen können insbesondere folgende Leistungen vereinbart werden:
- Grundstücks- und Immobilienanalysen,
- Standort- und Potenzialanalysen,
- Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
- Projektkonzeption und Projektsteuerung,
- Koordination von Planungs- und Genehmigungsprozessen,
- Abstimmung mit Behörden und sonstigen Projektbeteiligten,
- Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen,
- Koordination und Überwachung beauftragter Unternehmen,
- Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
- Entwicklung und Umsetzung von Nutzungskonzepten,
- Vermarktung von Immobilien und Grundstücken,
- An- und Verkauf von Immobilien und Grundstücken.
- Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des jeweiligen Auftrags. Zusätzliche Leistungen bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Beauftragung und Vergütung.
- Bei Projektentwicklungs-, Beratungs-, Planungs- und Steuerungsleistungen schuldet die BCS grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Tätigkeit bzw. Leistung. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine bestimmte Rendite, ein bestimmter Verkaufspreis, eine bestimmte Vermietbarkeit oder eine bestimmte Wertsteigerung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Grundstücks- und Immobiliengeschäfte
- Bei An- und Verkauf von Grundstücken und Immobilien gelten ergänzend die jeweiligen Einzelverträge, insbesondere notarielle Kaufverträge.
- Soweit für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist, kommt eine entsprechende Verpflichtung der Parteien erst mit wirksamer notarieller Beurkundung zustande.
- Angaben zu Flächen, Nutzungen, Mieten, Renditen, Kosten, erzielbaren Verkaufspreisen, Genehmigungsfähigkeit oder Entwicklungsmöglichkeiten beruhen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen und stellen keine Garantie für das tatsächliche Eintreten dieser Werte oder Entwicklungen dar.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen und Informationen eigenständig zu prüfen, soweit eine entsprechende Prüfungsleistung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang der BCS gehört.
5. Projektunterlagen, Kalkulationen und Prognosen
- Von der BCS erstellte Kalkulationen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Kostenprognosen, Terminpläne, Machbarkeitsstudien und sonstige Planungsunterlagen dienen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Entscheidungs- und Projektvorbereitung.
- Prognosen, Kalkulationen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beruhen auf den zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten Annahmen und Rahmenbedingungen. Änderungen insbesondere der Baukosten, Finanzierungskosten, Grundstückswerte, Marktbedingungen, gesetzlichen Anforderungen, Genehmigungslage oder sonstiger Rahmenbedingungen können zu Abweichungen führen.
- Eine Garantie für das Erreichen prognostizierter wirtschaftlicher Kennzahlen besteht nur, wenn dies ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde.
6. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
- Der Vertragspartner stellt der BCS alle für die Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Erklärungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
- Verzögerungen, die aufgrund fehlender, verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Vertragspartners entstehen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen, soweit die Verzögerung für die BCS nicht zu vertreten ist.
- Die BCS ist nicht verpflichtet, vom Vertragspartner bereitgestellte Angaben auf deren sachliche oder rechtliche Richtigkeit zu überprüfen, soweit eine entsprechende Prüfungsleistung nicht ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.
- Der Vertragspartner trägt die Verantwortung dafür, dass von ihm beizubringende Genehmigungen, Freigaben und sonstige Voraussetzungen rechtzeitig vorliegen.
7. Termine und Fristen
- Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im jeweiligen Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
- Die Einhaltung von Fristen setzt voraus, dass der Vertragspartner seine erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und vollständig erbringt.
- Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der BCS, insbesondere höhere Gewalt, Naturereignisse, behördliche Verzögerungen, Lieferengpässe, Streiks, Aussperrungen, erhebliche Betriebsstörungen, außergewöhnliche Marktveränderungen oder Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Vertragspartners, können zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Fristen führen.
- Verzögerungen durch von der BCS beauftragte Dritte werden der BCS nur zugerechnet, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen oder die BCS hierfür vertraglich einzustehen hat.
- Gesetzliche Rechte des Vertragspartners bleiben unberührt.
8. Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, Angebot, Leistungsverzeichnis oder der Auftragsbestätigung.
- Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind innerhalb der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Bei Zahlungsverzug ist die BCS berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie den Ersatz weiterer gesetzlich zulässiger Verzugsschäden zu verlangen.
- Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Soweit Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen oder Zahlungspläne vereinbart wurden, richten sich deren Höhe und Fälligkeit nach dem jeweiligen Einzelvertrag.
9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
- Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, soweit gesetzlich zulässig.
- Gegenüber Unternehmern gilt dies entsprechend für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, soweit nicht Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis betroffen sind.
- Zwingende gesetzliche Rechte des Vertragspartners bleiben unberührt.
10. Bau-, Sanierungs-, Planungs- und Überwachungsleistungen
- Soweit die BCS selbst Bau-, Sanierungs-, Planungs-, Projektsteuerungs- oder Überwachungsleistungen schuldet, richten sich Art und Umfang dieser Leistungen nach dem jeweiligen Einzelvertrag und den darin einbezogenen Leistungsbeschreibungen.
- Soweit die BCS lediglich als Projektentwickler, Auftraggeber oder Projektsteuerer tätig wird, übernimmt sie nicht automatisch Leistungen der von ihr beauftragten Architekten, Ingenieure, Fachplaner, Bauunternehmen oder sonstigen Fachunternehmen.
- Für Leistungen Dritter gelten die zwischen der BCS und dem jeweiligen Dritten geschlossenen Verträge.
- Soweit die BCS für die Leistungen eines Dritten nicht